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M I T G L I E D S C H A F T

Ordentliche Mitglieder der Gesellschaft können gem. § 5 der Statuten der APHAR alle Personen werden, die auf dem Gebiet der Pharmakologie in Forschung, Lehre oder Administration arbeiten und entweder ein abgeschlossenes Universitätsstudium besitzen oder sich im Stadium der Dissertation befinden.

Beitrittsanträge müssen von einem ordentlichen Mitglied der Gesellschaft unterstützt werden.

Über die Aufnahme in die Gesellschaft entscheidet der Vorstand.

 
Beitrittsanträge

Das ausgefüllte Beitrittsformular schicken Sie bitte per E-mail an membership @ aphar.at (oder lehre-pharmakologie @ medunigraz.at)

Das PDF-Formular kann elektronisch ausgefüllt werden. Bitte danach ausdrucken und mit Originalunterschriften versehen einsenden.

 
Mitgliedsbeiträge

Mitgliedsbeiträge ab 2015:
(Beschluss der Generalversammlung vom 26.09.2014)

Der Mitgliedsbeitrag in der APHAR für ordentliche Mitglieder beträgt  € 30.

Für emeritierte oder pensionierte Mitglieder sowie Mitglieder, die sich im Dissertationsstadium befinden, wird der Mitgliedsbeitrag auf  € 15 ermäßigt. Für die Inanspruchnahme des reduzierten Beitrages für Dissertanten ist eine Bestätigung des betreffenden Institutes notwendig.

Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.

Wichtiger Hinweis: Derzeit wird in einigen Fällen die Zahlung des Mitgliedsbeitrages vom Dienstgeber oder der Dienststelle übernommen. Dies stellt eine private Vereinbarung zwischen dem Mitglied der Gesellschaft und einer dritten Seite dar. Wir möchten daran erinnern, dass alle Mitglieder, für die dies zutrifft, bei Wechsel des Dienstortes oder des Dienstgebers selbst für die weitere Leistung der Mitgliedsbeiträge verantwortlich sind.

Bankverbindung:
Österreichische Pharmakologische Gesellschaft (Austrian Pharmacological Society)
IBAN: AT07 6000 0000 9205 5159
BIC: BAWAATWW (bitte neuen BIC beachten)

 
Beendigung der Mitgliedschaft

Aus gegebenem Anlass möchten wir die Mitglieder auch an die Regelung der Beendigung der Mitgliedschaft erinnern. Sollten Sie Ihre Mitgliedschaft, z.B. wegen beruflicher Neuorientierung, beenden wollen, genügt eine formlose Erklärung an den Vorstand. Die Erklärung muss gem. § 6 Abs. 2 der Statuten bis spätestens 30. September bei der Geschäftsführung einlangen. Ansonsten wären Sie im Folgejahr weiterhin zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Bitte bedenken Sie, dass erst bei wiederholter Nichtbezahlung der Beiträge die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt, wovon dann aber auch alle übrigen Mitglieder informiert werden müssen (§ 3 der Geschäftsordnung). Die Verpflichtung zur Zahlung der ausständigen Beiträge bleibt hiervon unberührt (§ 6 Abs. 4 der Statuten). Außerdem verursachen Sie der Gesellschaft unnötige Kosten, da die Beiträge für unsere Mitgliedschaften bei internationalen Dach­organisationen aus unserer Mitgliederzahl errechnet werden.

 
Mitgliedschaft in der Sektion Klinische Pharmakologie

Gem. § 12 der Statuten kann jedes ordentliche Mitglied der Österreichischen Pharmakologischen Gesellschaft, das aktiv auf dem Gebiet der Klinischen Pharmakologie in Forschung, Lehre oder Administration tätig ist, Mitglied der Sektion Klinische Pharmakologie werden. Über die Mitgliedschaft in der Sektion entscheidet die Sektionsleitung.

Beitrittsanträge müssen von einem ordentlichen Mitglied der Sektion Klinische Pharmakologie unterstützt werden.

Neu eintretende Mitglieder müssen zuerst den Antrag auf Mitgliedschaft in der APHAR stellen (s. oben), wobei gleichzeitig die Aufnahme in die Sektion beantragt werden kann.

Das PDF-Formular kann elektronisch ausgefüllt werden. Bitte danach ausdrucken und mit Originalunterschriften versehen einsenden.

Personen, die bereits Mitglieder der APHAR sind und die Aufnahmebedingungen erfüllen, können jederzeit den Antrag auf Aufnahme in die Sektion stellen.

Das PDF-Formular kann elektronisch ausgefüllt werden. Bitte danach ausdrucken und mit Originalunterschriften versehen einsenden.

Derzeit wird kein eigener Mitgliedsbeitrag für die Mitgliedschaft in der Sektion Klinische Pharmakologie eingehoben. Die Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages als ordentliches Mitglied der APHAR bleibt hiervon unberührt.

Wichtiger Hinweis: Derzeit wird in einigen Fällen die Zahlung des Beitrages für die Mitgliedschaft in der APHAR vom Dienstgeber oder der Dienststelle übernommen. Dies stellt eine private Vereinbarung zwischen dem Mitglied der Gesellschaft und einer dritten Seite dar. Wir möchten daran erinnern, dass alle Mitglieder, für die dies zutrifft, bei Wechsel des Dienstortes oder des Dienstgebers für die weitere Leistung der Mitgliedsbeiträge selbst verantwortlich sind.

 
Außerordentliche (fördernde) Mitglieder

Gem. § 5 der Statuten können auch juristische Personen, die auf dem Gebiet der Pharmakologie tätig sind, außerordentliche Mitglieder der Gesellschaft werden. Über die Aufnahme in die Gesellschaft entscheidet der Vorstand.

Gem. § 9 der Statuten sind außerordentliche Mitglieder bzw. deren Bevollmächtigte berechtigt an allen Veranstaltungen der Gesellschaft teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung ist jedoch den ordentlichen und Ehrenmitgliedern vorbehalten.

Die Mindestförderbeiträge für fördernde Mitglieder werden vom Vorstand festgelegt (§ 3 der Geschäftsordnung).

Liste der fördernden Mitglieder

 

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  21.06.2022